Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
JP Wolters Digital – Jan Phillip Wolters
Stand: 11. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Leistungen von JP Wolters Digital, Inhaber Jan Phillip Wolters, Neandertal 1, 40699 Erkrath, nachfolgend „Auftragnehmer“, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Auftraggeber“.
(2) Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Geschäftskunden. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
(3) Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.
(4) Die AGB gelten für das jeweilige Vertragsverhältnis in der bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung. Änderungen für laufende Verträge bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungscharakter
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen insbesondere in folgenden Bereichen:
- Social-Media-Marketing und laufende Kanalbetreuung
- Foto-, Video- und Content-Produktion
- Erstellung von Reels, Karussellbeiträgen, Grafiken und Texten
- Social Recruiting und Arbeitgebermarketing
- Strategieentwicklung und digitale Sichtbarkeit
- Profilanalysen und Marketingberatung
- Einrichtung und Betreuung von Werbekampagnen
- Landingpages und digitale Bewerbungsprozesse
- Community Management und Reporting
- Sonstige individuell vereinbarte digitale Dienstleistungen
(2) Art, Umfang, Vergütung und gegebenenfalls Dauer der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag oder der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
(3) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Leistungserbringung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder werblichen Erfolg.
(4) Insbesondere werden keine bestimmten Reichweiten, Impressionen, Followerzahlen, Interaktionen, Bewerberzahlen, Kundenanfragen, Umsätze, Verkäufe, Terminbuchungen oder Einstellungen garantiert.
(5) Die rechtliche Einordnung einzelner Leistungen als Dienst- oder Werkleistung richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt und den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 3 Angebote, Vertragsschluss und Vertragsrangfolge
(1) Angebote des Auftragnehmers sind, soweit nicht anders angegeben, 14 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots in Textform, durch digitale Signatur oder durch sonstige eindeutige, rechtlich wirksame Annahmeerklärung zustande.
(3) Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht und wirksam einbezogen wurden.
(4) Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:
- Individuell ausgehandelte Vertragsvereinbarungen und Nachträge
- Einzelvertrag beziehungsweise angenommenes Angebot
- Gesondert vereinbarte Leistungsbeschreibung
- Diese AGB
(5) Individuelle Vereinbarungen gehen unabhängig von ihrer Form allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 4 Leistungsumfang und Zusatzleistungen
(1) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus den vertraglich vereinbarten Leistungen.
(2) Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, sind nicht geschuldet.
(3) Insbesondere können zusätzliche Drehtage, weitere Inhalte, zusätzliche Videoformate, zusätzliche Korrekturschleifen, Sonderbearbeitungen, weitere Abstimmungstermine sowie nachträgliche Erweiterungen gesondert vergütet werden.
(4) Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen werden vor ihrer Durchführung hinsichtlich Leistungsumfang und Vergütung abgestimmt.
(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zusätzliche Leistungen ohne entsprechende Vereinbarung auszuführen.
(6) Bei laufenden Betreuungspaketen werden Inhalt, Umfang und gegebenenfalls monatliche Leistungskontingente im jeweiligen Angebot konkret festgelegt.
§ 5 Leistungsbeginn und Mitwirkungsverzug
(1) Soweit eine Vorauszahlung, Anzahlung oder Setup-Gebühr ausdrücklich vereinbart wurde, beginnt die Leistungserbringung grundsätzlich nach deren Eingang und nach Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Zugänge.
(2) Der Auftraggeber hat die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
(3) Verzögert sich die Leistung aufgrund ausbleibender Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich davon betroffene Leistungsfristen angemessen, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(4) Entstehen dem Auftragnehmer durch eine unterlassene notwendige Mitwirkung des Auftraggebers zusätzliche Aufwendungen, können hierfür Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften bestehen.
(5) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus §§ 642, 643 und 645 BGB, soweit anwendbar, bleiben unberührt.
(6) Eine automatische Vergütungspflicht für nicht erbrachte Leistungen wird durch diese Bestimmung nicht begründet.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Hierzu gehören gegebenenfalls insbesondere:
- Unternehmenslogos und Corporate-Design-Unterlagen
- Foto-, Video- und Textmaterial
- Informationen zu Produkten und Dienstleistungen
- Zugriffsrechte auf Social-Media-Konten und Werbeplattformen
- Freigaben und erforderliche Drehgenehmigungen
- Ansprechpartner und teilnehmende Personen
- Notwendige datenschutzrechtliche Informationen
(3) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungs- und freigabeberechtigten Ansprechpartner.
(4) Der Auftraggeber gewährleistet im Rahmen seiner Verantwortung, dass die von ihm bereitgestellten Informationen und Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen.
(5) Er informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über wesentliche Änderungen, die für die Durchführung des Auftrags relevant sind.
(6) Gesetzliche Verantwortlichkeiten und eigene Prüfpflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 7 Freigaben und Veröffentlichungen
(1) Soweit vertraglich eine Freigabe vorgesehen ist, legt der Auftragnehmer die betreffenden Inhalte dem Auftraggeber vor Veröffentlichung zur Prüfung vor.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Inhalte innerhalb der vereinbarten Frist zu prüfen und Rückmeldungen mitzuteilen.
(3) Sofern keine andere Frist vereinbart wurde, wird eine Rückmeldung innerhalb von zwei Werktagen angestrebt. Diese Frist stellt keine automatische Genehmigung dar.
(4) Erfolgt innerhalb der vereinbarten Frist keine Rückmeldung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betreffende Veröffentlichung bis zur Freigabe zurückzustellen.
(5) Hierdurch verursachte Verzögerungen verschieben betroffene Veröffentlichungs- und Produktionsfristen angemessen, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(6) Eine ausbleibende Rückmeldung gilt nicht als Abnahme, Verzicht auf Mängelrechte oder umfassende rechtliche Genehmigung.
(7) Nach einer ausdrücklichen Freigabe gewünschte Änderungen, die über die vereinbarte Leistung hinausgehen, können gesondert vergütet werden. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
(8) Hat der Auftraggeber die eigenständige Veröffentlichung nach einem vereinbarten Redaktionsplan ausdrücklich gestattet, darf der Auftragnehmer Inhalte im Rahmen dieser Vereinbarung ohne gesonderte Einzelfreigabe veröffentlichen.
§ 8 Drehtage und Produktionstermine
(1) Vereinbarte Drehtage, Content-Tage und sonstige Produktionstermine sind verbindlich.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für den Termin vereinbarten Voraussetzungen vorhanden sind. Dazu zählen insbesondere Räumlichkeiten, Produkte, Personal, Ansprechpartner und erforderliche Genehmigungen.
(3) Kann ein Termin aufgrund fehlender, vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, richten sich die Vergütungs- und Entschädigungsansprüche nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften.
(4) Eine zusätzliche Anfahrt oder ein Ersatztermin kann nach vorheriger Vereinbarung gesondert vergütet werden.
(5) Der Auftragnehmer wird im Rahmen des Zumutbaren darauf hinwirken, vermeidbare Schäden und Mehraufwendungen zu reduzieren.
(6) Die gesetzlichen Ansprüche beider Parteien bleiben unberührt.
§ 9 Absage und Verschiebung von Terminen
(1) Vereinbarte Drehtage, Content-Tage und Vor-Ort-Termine können bis spätestens 72 Stunden vor Terminbeginn kostenfrei verschoben oder abgesagt werden, soweit keine individuell abweichende Vereinbarung besteht.
(2) Bei einer vom Auftraggeber veranlassten kurzfristigen Absage oder Verschiebung können dem Auftragnehmer Ansprüche auf Ersatz entstandener Schäden oder auf Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften zustehen.
(3) Soweit die Parteien für einen konkreten Termin ausdrücklich eine pauschalierte Ausfallentschädigung vereinbaren, muss diese sich an dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und einer möglichen anderweitigen Verwendung der Arbeitszeit orientieren.
(4) Dem Auftraggeber bleibt bei einer wirksam vereinbarten Schadenspauschale ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Der Auftragnehmer darf keinen pauschalierten Schadensersatz zusätzlich zu einer Vergütung verlangen, soweit dadurch derselbe Ausfall doppelt ausgeglichen würde.
(6) Bei werkvertraglichen Leistungen bleiben insbesondere die gesetzlichen Rechte und Rechtsfolgen einer Kündigung nach § 648 BGB unberührt.
(7) Bei nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Ausfällen sind die gesetzlichen Regelungen und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
§ 10 Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(2) Monatliche Betreuungspauschalen sind grundsätzlich im Voraus spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Leistungsmonats fällig, sofern dies im Vertrag vereinbart ist.
(3) Einmalige Leistungen, Setup-Gebühren, Drehtage und Zusatzleistungen werden nach Maßgabe der jeweiligen Vergütungsvereinbarung abgerechnet.
(4) Soweit keine besondere Zahlungsfrist vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 14 Kalendertage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung.
(5) Der Auftraggeber gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und gegebenenfalls weitere gesetzliche Verzugsschäden.
(7) Bei erheblichen Zahlungsrückständen kann der Auftragnehmer weitere Leistungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen zurückhalten oder aussetzen. Er wird die Aussetzung grundsätzlich zuvor in Textform ankündigen und eine angemessene Gelegenheit zur Zahlung gewähren, sofern dies nach den Umständen erforderlich und zumutbar ist.
(8) Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.
(2) Sofern bei einem laufenden Betreuungsvertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde und keine abweichende Regelung besteht, wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
(3) Nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit kann ein unbefristet fortgesetzter Betreuungsvertrag von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes festgelegt ist.
(4) Die Kündigung kann in Textform, beispielsweise per E-Mail, erklärt werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei erheblichen Vertragsverletzungen, nachhaltiger Zahlungsverweigerung, dauerhaft unterlassener erforderlicher Mitwirkung oder schwerwiegenden rechtlichen Verstößen vorliegen, sofern der kündigenden Partei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist.
(7) Soweit gesetzlich erforderlich, ist vor einer außerordentlichen Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen.
(8) Nach Vertragsbeendigung sind bereits entstandene Vergütungsansprüche nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.
(9) Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine pauschale Verpflichtung zur Zahlung sämtlicher bis zum ursprünglich vorgesehenen Vertragsende anfallender Entgelte wird nicht begründet.
(10) Gesetzliche Kündigungsrechte, einschließlich der bei entsprechender Vertragsart anwendbaren Bestimmungen, bleiben unberührt.
§ 12 Werbebudgets und Drittanbieterkosten
(1) Budgets für Werbeanzeigen auf Meta, Google, TikTok, LinkedIn oder sonstigen Plattformen sind nur dann Bestandteil der Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Werbebudgets werden nach Möglichkeit unmittelbar über Konten und Zahlungsmittel des Auftraggebers abgerechnet.
(3) Kosten für Hosting, Domains, Software, Stockmedien, Musiklizenzen, Schriftlizenzen, Plug-ins und sonstige externe Dienstleistungen sind nur enthalten, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(4) Kostenpflichtige Zusatzbuchungen durch den Auftragnehmer bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Budget oder einer erteilten Bevollmächtigung gedeckt sind.
(5) Der Auftragnehmer haftet für Drittanbieterleistungen nicht allein deshalb, weil diese zeitweise ausfallen oder ihre Bedingungen ändern. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen, etwa bei der Auswahl, Einrichtung oder Betreuung, bleibt nach Maßgabe von § 28 bestehen.
§ 13 Plattformen und technische Einschränkungen
(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass digitale Plattformen ihre Algorithmen, Reichweitenmechanismen, Funktionen, Preise und Nutzungsbedingungen ändern können.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die dauerhafte Verfügbarkeit oder unveränderte Funktionalität externer Plattformen.
(3) Einschränkungen durch Plattformstörungen, Richtlinienänderungen oder Entscheidungen Dritter begründen keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers, soweit dieser sie nicht zu vertreten hat.
(4) Soweit die Vertragserfüllung durch solche Änderungen wesentlich beeinträchtigt wird, werden die Parteien eine angemessene Anpassung der Leistungserbringung abstimmen.
(5) Gesetzliche Leistungsstörungs- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 14 Accounts und Zugriffsrechte
(1) Social-Media-Profile, Werbekonten, Business-Manager-Zugänge und sonstige Kundenkonten sollen grundsätzlich unter der administrativen Kontrolle des Auftraggebers eingerichtet und betrieben werden.
(2) Der Auftragnehmer erhält nur die für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Zugriffsrechte.
(3) Der Auftraggeber stellt im Rahmen seiner Verantwortung angemessene Sicherheitsmaßnahmen sicher, insbesondere sichere Passwörter, Zwei-Faktor-Authentifizierung und eine geeignete Rechteverwaltung.
(4) Der Auftragnehmer geht mit erteilten Zugriffsrechten sorgfältig um und trifft angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen.
(5) Beide Parteien informieren sich unverzüglich über erkannte sicherheitsrelevante Vorfälle, soweit diese die gemeinsame Zusammenarbeit betreffen.
(6) Die Haftung bei schuldhaften Pflichtverletzungen richtet sich nach § 28 dieser AGB und den gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Nach Vertragsbeendigung werden die eingeräumten Zugriffsrechte nach Abstimmung entzogen oder zurückgegeben. Soweit der Auftragnehmer Administrationsrechte verwaltet, wirkt er an einer ordnungsgemäßen Übergabe mit.
§ 15 Social Recruiting und Bewerbermanagement
(1) Im Bereich Social Recruiting unterstützt der Auftragnehmer insbesondere bei Arbeitgeberkommunikation, Stellenanzeigen, Recruiting-Content, Bewerbungswegen und vereinbarten Vorqualifizierungsmaßnahmen.
(2) Eine erfolgreiche Stellenbesetzung, eine bestimmte Anzahl qualifizierter Bewerbungen oder eine bestimmte Eignung einzelner Bewerber wird nicht garantiert.
(3) Die Entscheidung über Bewerberauswahl, Einladungen, Einstellungen und arbeitsvertragliche Bedingungen trifft der Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber stellt im Rahmen seiner Verantwortlichkeit sicher, dass die von ihm vorgegebenen Anforderungsprofile, Auswahlkriterien und Einstellungsentscheidungen den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Eine eigenständige arbeitsrechtliche Prüfung durch den Auftragnehmer wird nicht geschuldet, sofern diese nicht wirksam und zulässig gesondert vereinbart wurde.
(6) Eigene gesetzliche Pflichten und Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers, insbesondere bei der technischen Umsetzung oder Verarbeitung personenbezogener Daten, bleiben unberührt.
§ 16 Keine Rechts-, Steuer- oder Datenschutzberatung
(1) Der Auftragnehmer erbringt keine eigenständigen Rechts-, Steuer- oder Datenschutzberatungsleistungen.
(2) Insbesondere umfasst der vereinbarte Leistungsumfang grundsätzlich keine umfassende juristische Prüfung von Impressen, Datenschutzerklärungen, Stellenanzeigen, Gewinnspielen, Werbeaussagen, Bildrechten, Musikrechten oder arbeitsrechtlichen Dokumenten.
(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtliche Prüfung der von ihm vorgegebenen geschäftlichen Inhalte und Prozesse, soweit dies in seinen Verantwortungsbereich fällt.
(4) Der Auftragnehmer darf die Umsetzung rechtlich bedenklicher Inhalte verweigern, wenn konkrete und nachvollziehbare Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen.
(5) Die gesetzlichen Sorgfalts-, Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält an den vertragsgemäß erstellten finalen Arbeitsergebnissen die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Verwendung der finalen Arbeitsergebnisse für die vereinbarten geschäftlichen Zwecke.
(3) Das Nutzungsrecht umfasst vorbehaltlich entgegenstehender Drittanbieterrechte insbesondere die Nutzung auf eigenen Social-Media-Kanälen, Unternehmenswebsites, digitalen Unternehmensprofilen und in eigenen organischen oder bezahlten Werbemaßnahmen, soweit dies dem vereinbarten Verwendungszweck entspricht.
(4) Eine Weitergabe an technische Dienstleister zum Zwecke der vertragsgemäßen Veröffentlichung, Verwaltung oder Ausspielung ist im erforderlichen Umfang gestattet.
(5) Darüber hinausgehende Nutzungen, insbesondere eine eigenständige Weiterveräußerung, kommerzielle Unterlizenzierung an Dritte oder eine von der vereinbarten Nutzung wesentlich abweichende Verwertung, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(6) Bearbeitungen, Formatänderungen und technische Anpassungen sind gestattet, soweit sie zur vereinbarten Nutzung erforderlich sind und keine entgegenstehenden gesetzlichen Rechte oder Lizenzbedingungen verletzt werden.
(7) Rohmaterial, Projektdateien, offene Grafikdateien, Presets, interne Vorlagen, nicht freigegebene Entwürfe und sonstige Arbeitsdateien sind nur dann herauszugeben, wenn dies vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Herausgabeanspruch besteht.
(8) Rechte an Musik, Schriften, Stockmedien oder anderen Drittanbieterinhalten richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über ihm bekannte wesentliche Nutzungsbeschränkungen, soweit diese für den vereinbarten Verwendungszweck relevant sind.
(9) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeines Fachwissen, Methoden, Erfahrungen und unabhängig von konkreten Kundengeheimnissen entwickelte Arbeitstechniken weiterhin einzusetzen.
(10) Individuelle Vereinbarungen über ausschließliche Nutzungsrechte, erweiterte Mediennutzung oder die Herausgabe von Rohmaterial gehen diesen Regelungen vor.
(11) Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 18 Rohmaterial, Projektdateien und Archivierung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist die dauerhafte Archivierung sämtlicher Produktionsdaten nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung.
(2) Rohmaterial, Projektdateien und interne Arbeitsstände können grundsätzlich sechs Monate nach Abschluss des betreffenden Projekts beziehungsweise nach Ende der Zusammenarbeit gelöscht werden, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, vertraglichen Herausgabepflichten, berechtigten Aufbewahrungsgründe oder sonstigen entgegenstehenden Rechte bestehen.
(3) Soweit eine Herausgabe vereinbart oder gesetzlich geschuldet ist, wird dem Auftraggeber vor einer Löschung eine angemessene Gelegenheit zur Übernahme der betreffenden Daten eingeräumt.
(4) Ein gesonderter Aufwand für eine zusätzlich vereinbarte Datenaufbereitung, Archivierung oder Übertragung kann nach vorheriger Vergütungsvereinbarung berechnet werden.
(5) Datenschutzrechtliche Lösch- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 19 Rechte Dritter, Personenaufnahmen und Musik
(1) Der Auftraggeber gewährleistet im Rahmen seiner Verantwortlichkeit, dass die von ihm bereitgestellten Materialien und Inhalte rechtmäßig für die vereinbarten Zwecke genutzt werden dürfen.
(2) Soweit der Auftraggeber Personen für Aufnahmen zur Verfügung stellt, hat er die in seinen Verantwortungsbereich fallenden erforderlichen Einwilligungen, Informationen und sonstigen rechtlichen Voraussetzungen sicherzustellen.
(3) Beide Parteien beachten bei Aufnahmen und Veröffentlichungen die einschlägigen persönlichkeits-, urheber- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(4) Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Lizenzierung von Materialien verantwortlich, die er eigenständig auswählt oder beschafft, soweit dies zu seinen vertraglichen Leistungspflichten gehört.
(5) Vom Auftraggeber vorgegebene Materialien und Weisungen bleiben dessen Verantwortungsbereich zugeordnet, soweit der Auftragnehmer keine eigenen gesetzlichen Pflichten verletzt.
(6) Musik, Sounds, Stockmedien und sonstige lizenzierte Inhalte dürfen ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Nutzungsbedingungen verwendet werden.
(7) Die Regelungen zu Haftung und Freistellung bleiben unberührt.
§ 20 Korrekturen und Änderungswünsche
(1) Soweit keine andere Vereinbarung besteht, ist pro finalem Inhalt eine Korrekturschleife im vereinbarten Leistungsumfang enthalten.
(2) Der Auftraggeber soll Änderungswünsche möglichst gesammelt und eindeutig mitteilen.
(3) Zusätzliche Varianten, nachträgliche Konzeptänderungen, neue Schnittfassungen oder Korrekturen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs können nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet werden.
(4) Änderungen aufgrund von Mängeln, für die der Auftragnehmer verantwortlich ist, werden im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte behandelt und nicht allein aufgrund der ausgeschöpften Korrekturschleife gesondert berechnet.
(5) Gesetzliche Nacherfüllungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 21 Reporting und Auswertung
(1) Soweit vereinbart, erstellt der Auftragnehmer Reportings anhand der auf den betreffenden Plattformen und Systemen verfügbaren Daten.
(2) Der Auftraggeber erkennt an, dass Plattformdaten verzögert, unvollständig oder nachträglich verändert sein können.
(3) Reportings dienen der Analyse und Bewertung vereinbarter Marketingmaßnahmen.
(4) Aus Reports, Prognosen oder strategischen Empfehlungen ergibt sich keine Garantie für zukünftige wirtschaftliche Ergebnisse.
(5) Die Verpflichtung zu einer fachgerechten Auswertung im vereinbarten Umfang bleibt unberührt.
§ 22 Referenzen und Eigenwerbung
(1) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber als Kunden in einer sachlichen Referenzliste namentlich aufführen, soweit der Auftraggeber dieser Verwendung zugestimmt hat.
(2) Die Verwendung von Kundenlogos, konkreten Arbeitsergebnissen, Bild- und Videoaufnahmen oder sonstigen geschützten Inhalten zu eigenen Werbezwecken bedarf einer entsprechenden gesonderten Einwilligung beziehungsweise Nutzungsrechtseinräumung.
(3) Die bloße öffentliche Zugänglichkeit eines Arbeitsergebnisses begründet kein eigenständiges Nutzungsrecht des Auftragnehmers zu Werbezwecken.
(4) Vertrauliche Informationen, interne Geschäftsunterlagen, nicht veröffentlichte Projekte, Bewerberdaten und personenbezogene Kundendaten werden nicht ohne entsprechende Rechtsgrundlage veröffentlicht.
(5) Weitergehende individuell vereinbarte Referenzrechte bleiben unberührt.
§ 23 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach der tatsächlichen Verarbeitung und den gesetzlichen Vorgaben.
(3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag.
(4) Soweit eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO vorliegt, treffen die Parteien die gesetzlich erforderlichen Vereinbarungen.
(5) Der Auftraggeber stellt die von ihm geschuldeten Datenschutzhinweise, Rechtsgrundlagen und erforderlichen Informationen bereit.
(6) Der Auftragnehmer erfüllt seine eigenen gesetzlichen und vertraglichen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen.
(7) Werden notwendige Vereinbarungen, Informationen oder Berechtigungen nicht rechtzeitig bereitgestellt, können davon betroffene Leistungen bis zur Klärung zurückgestellt werden, soweit dies zur rechtskonformen Durchführung erforderlich ist.
(8) Die gesetzlichen Rechte betroffener Personen sowie zwingende datenschutzrechtliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
§ 24 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich für die vertragsgemäße Zusammenarbeit zu nutzen.
(2) Hierzu gehören insbesondere nicht veröffentlichte Geschäftsdaten, Strategien, interne Kalkulationen, Zugangsdaten, Kundeninformationen und sonstige erkennbar vertrauliche Inhalte.
(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits rechtmäßig öffentlich bekannt sind, ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht bekannt werden oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(4) Eine Weitergabe an zur Vertraulichkeit verpflichtete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Dienstleister ist zulässig, soweit sie für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
(5) Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten gelten.
§ 25 Exklusivität und Konkurrenzausschluss
(1) Eine Exklusivitäts-, Branchen-, Gebiets- oder Kundenschutzvereinbarung besteht nur, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
(2) Ohne eine solche Vereinbarung darf der Auftragnehmer auch für andere Unternehmen derselben Branche, Region oder Zielgruppe tätig werden.
(3) Bei der Betreuung konkurrierender Unternehmen verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung seiner Vertraulichkeitspflichten.
(4) Vertrauliche Strategien, interne Kundendaten und Geschäftsgeheimnisse eines Auftraggebers dürfen nicht unbefugt für andere Auftraggeber verwendet werden.
(5) Individuell vereinbarte Konkurrenzausschlüsse und Exklusivitätsregelungen gehen diesen Bestimmungen vor.
§ 26 Reisekosten und Auslagen
(1) Ob Fahrtkosten, Reisezeiten, Parkkosten, Übernachtungskosten und sonstige Auslagen in der Vergütung enthalten sind, richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.
(2) Für Termine außerhalb des vereinbarten Einsatzgebiets können zusätzliche Reisekosten berechnet werden, sofern deren Berechnungsgrundlage zuvor vereinbart wurde.
(3) Als reguläres Einsatzgebiet kann im jeweiligen Angebot insbesondere die Region Erkrath, Düsseldorf, Hilden, Haan und Mettmann festgelegt werden.
(4) Zusätzliche Kosten werden vor ihrer Entstehung in Art und voraussichtlicher Höhe abgestimmt, sofern sie nicht bereits durch die Vergütungsvereinbarung abgedeckt sind.
(5) Ohne entsprechende vertragliche oder gesetzliche Grundlage entsteht durch diese Bestimmung kein eigenständiger pauschaler Kostenerstattungsanspruch.
§ 27 Krankheit, höhere Gewalt und Leistungshindernisse
(1) Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs einer Partei, die die Leistungserbringung vorübergehend verhindern oder wesentlich erschweren, werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
(2) Hierzu können insbesondere unvorhersehbare behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, erhebliche technische Störungen oder sonstige nicht zu vertretende Leistungshindernisse gehören.
(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Hindernis, dessen voraussichtliche Auswirkungen und mögliche Maßnahmen zur Fortsetzung der Leistung.
(4) Soweit möglich und zumutbar, werden ausgefallene Produktionstermine einvernehmlich neu vereinbart.
(5) Eine Erkrankung oder sonstige persönliche Verhinderung des Auftragnehmers führt nicht automatisch zum Ausschluss gesetzlicher Rechte des Auftraggebers.
(6) Gesetzliche Regelungen zu Unmöglichkeit, Verzug, Gegenleistung, Rücktritt und Kündigung bleiben unberührt.
§ 28 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Ebenfalls unberührt bleiben die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, soweit anwendbar, sowie eine Haftung aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
(4) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(5) Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(6) Für Reichweitenentwicklungen, Algorithmusänderungen, Entscheidungen externer Plattformen oder wirtschaftliche Ergebnisse haftet der Auftragnehmer nicht allein deshalb, weil Erwartungen des Auftraggebers nicht erfüllt werden.
(7) Dies gilt nicht, soweit ein Schaden auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung beruht und eine Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen besteht.
(8) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 29 Freistellung von Ansprüchen Dritter
(1) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten beruhen, insbesondere auf der rechtswidrigen Bereitstellung von Materialien, Angaben oder verbindlichen Weisungen.
(2) Die Freistellung umfasst bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auch erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Eine Freistellung besteht nicht, soweit der Auftragnehmer den betreffenden Rechtsverstoß selbst verursacht oder mitverursacht hat. Bei einer beiderseitigen Verantwortlichkeit richtet sich die interne Haftungsverteilung nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Drittansprüche, soweit dies rechtlich zulässig und zumutbar ist.
(5) Die Parteien wirken bei der Aufklärung und Abwehr solcher Ansprüche angemessen zusammen.
(6) Gesetzliche Haftungsregelungen und Ansprüche Dritter bleiben unberührt.
§ 30 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung überhaupt in Betracht kommt.
(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit eine entsprechende Vereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist, der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(4) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und vertraglich vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers. Gesetzlich zwingende Leistungsorte und ausdrücklich vereinbarte Leistungsorte bleiben unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können in Textform vereinbart werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt nach Maßgabe von § 306 BGB unberührt.
JP Wolters Digital
Inhaber: Jan Phillip Wolters
Neandertal 1
40699 Erkrath
Stand: 11. Oktober 2026
